Was wäre ein Verein bloß ohne seine Satzung… Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Spaß bei Seite: Hier findet Ihr unsere Satzung vollständig und zum Download. Wenn Ihr Fragen habt, was ein Verein genau ist oder was eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, könnt Ihr natürlich jederzeit auf BibLex vorbeischauen.
1 Name und Sitz
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Rechtzeitig“.
§ 2 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein soll ab der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“ tragen.
§ 3 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
2 Geschäftsjahr
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3 gemeinnütziger Zweck
§ 5 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 6 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Volksbildung.
§ 7 Verwirklichung des Zwecks
Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die Vermittlung von Grundkenntnissen im Recht durch Lehrveranstaltungen an Schulen und für Schülerinnen und Schüler sowie die Vermittlung von Grundkenntnissen im Recht für Erwachsene.
§ 8 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 9 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 10 Begünstigungsverbot
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4 Mitgliedschaft
§ 11 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die
- Rechtswissenschaften studiert oder studiert hat,
- ein pädagogisches Fach, insbesondere ein Fach auf Lehramt, studiert oder studiert hat,
- zum Richteramt befähigt ist, Inkassodienstleistungen erbringt, ihrer Arbeit nach unumgänglich und regelmäßig mit dem Recht und seiner Anwendung konfrontiert ist oder
- vom Vorstand gemeinschaftlich zugelassen wird.
§ 12 Form des Antrags
Der Aufnahmeantrag ist elektronisch einzureichen. Diesem sind insbesondere Vor- und Nachname beizufügen sowie eine elektronische Anschrift zur Kommunikation; die Immatrikulationsbescheinigung oder eine andere dem Beweis dienende Bescheinigung über die Befähigung zum Erwerb der Mitgliedschaft nach § 11 muss dem Antrag beigefügt werden.
§ 13 Annahme des Antrags
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet das zuständige Vorstandsmitglied. Die elektronische Ablehnung des Antrages ist zulässig. Der Ablehnung muss eine Begründung beigefügt werden. Der Begründung bedarf es nicht, wenn die Person aus dem Antrag nicht erkennbar wird oder der Erwerb der Mitgliedschaft nicht möglich ist. Gegen die Ablehnung steht der Bewerberin oder dem Bewerber die Berufung zum Ausschuss für Streitschlichtung zu. Satz 5 gilt nicht, wenn der Antrag keiner Begründung bedarf. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des auf die Entrichtung des Eintrittsbeitrages folgenden Monats.
§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendigt durch
- den Tod des Mitglieds,
- durch die Auflösung des Vereins,
- durch den Austritt des Mitglieds aus dem Verein oder
- durch den Ausschluss des Mitglieds vonseiten des Vereins.
(2) Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds ist lediglich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
- das Mitglied sich satzungswidriges oder sonstiges pflichtwidriges Verhalten hat zuschulden kommen lassen und dadurch einen nicht unerheblichen Schaden verursacht hat,
- das Mitglied seinen satzungsmäßigen Pflichten regelmäßig nicht nachkommt,
- das Mitglied seinen Beitrag für wenigstens ein Jahr nicht gezahlt hat oder
- der Ausschluss gerichtlich angeordnet wurde.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig. Der Ausschluss aus dem Verein muss elektronisch ergehen. Diesem ist eine Begründung beizufügen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung zum Ausschuss für Streitschlichtung zu.
(4) Der Austritt aus dem Verein ist elektronisch anzumelden. Die Austrittsfrist beträgt drei Monate zum Letzten des Monats.
5 Beiträge
§ 15 Eintritt
Bei Eintritt in den Verein ist ein einmaliger Beitrag in Höhe von 10,00 (zehn) Euro zu zahlen. Dieser Betrag ist vom für den Eintritt zuständigen Vorstandsmitglied auf 5,00 (fünf) Euro herabzusetzen, sofern die Bewerberin oder der Bewerber vorweisen kann, dass sie oder er staatliche Studienhilfe, insbesondere Hilfen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, bezieht.
§ 16 Beitrag
Die Mitglieder des Vereins sind dazu verpflichtet einen monatlichen Beitrag zu entrichten. Der Beitrag ist zu jedem Ersten des Monats zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt; er darf 5,00 (fünf) Euro nicht überschreiten.
6 Organe
§ 17 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse.
7 Mitgliederversammlung
§ 18 Zusammensetzung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
§ 19 Aufgaben
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- die Wahl des Vorstandes,
- die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüferin oder des Kassenprüfers,
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- die Änderung der Satzung und
- die Auflösung des Vereins sowie
- sonstige sich aus dieser Satzung oder dem Gesetz ergebenden Aufgaben.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen, soweit in dieser Satzung nicht ein anderes bestimmt ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen nicht gegen diese Satzung und die ihr zugrundeliegenden Zwecke verstoßen.
(2) Gleich einem Beschluss der Mitgliederversammlung ist ein Beschluss ohne Mitgliederversammlung auch dann gültig, wenn
- der Beschluss lediglich der Zustimmung der Mitglieder bedarf,
- die erforderliche Mehrheit aller Mitglieder dem Beschluss zugestimmt hat,
- die Mitglieder zur Abgabe ihrer Stimme einen Monat Zeit hatten und
- das Anstehen des Beschlusses vor dem Abstimmungszeitraum den Mitgliedern gegenüber hinreichend und rechtzeitig bekanntgemacht wurde.
Die Mitglieder müssen schriftlich abstimmen. Eine elektronische Abstimmung ist nur dann gültig, wenn der Betrug hinreichend erschwert ist. Die Erklärung muss das abstimmende Mitglied erkennbar machen. Die Wahl des Vorstandes durch schriftlichen Beschluss ist nicht gültig.
§ 20 Einberufung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres vom Vorstand elektronisch einzuberufen; die Einberufung über einen Hinweis auf der Website ist zulässig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder ein Vorstandsmitglied oder ein anderes Mitglied eines Organes außerordentlich benannt werden muss. Die Mitgliederversammlung darf unter Hinzuziehung von videobasierten Kommunikationsmitteln abgehalten werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom zuständigen Vorstandsmitglied geleitet. Die Sitzung ist von einer für die Sitzung gewählten Schriftführerin oder einem gewählten Schriftführer zu protokollieren. Das Protokoll ist vom zuständigen Vorstandsmitglied und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern einen Monat vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte elektronisch bekanntzumachen. Die Frist beginnt ab dem nächsten Werktag zu laufen.
8 Vorstand
§ 21 Mitglieder
(1) Der Vorstand besteht aus der Vorstandsvorsitzenden oder dem Vorstandsvorsitzenden und den Beisitzerinnen und den Beisitzern.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit werden sie auf der ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt. Wird der Vorstand nicht bestätigt, so ist ein neuer Vorstand zu wählen. Es kann jeder zum Vorstand gewählt werden, der sich auf der Mitgliederversammlung zur Wahl stellt. Die Aufstellung bedarf keiner Form.
§ 22 Vorsitz
(1) Die Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende ist dasjenige Vorstandsmitglied, das die relativ meisten Stimmen auf sich vereinigt hat; Näheres darf durch Vereinsordnung bestimmt werden. Sie oder er ist für die Vertretung des Vereins zuständig. Die Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende kann eine Vertreterin oder einen Vertreter ermächtigen, im Rahmen der Vertretungsbefugnis der Vorstandsvorsitzenden oder des Vorstandsvorsitzenden tätig zu werden; die Aufgabenverteilung zwischen dem Vorstand und der Vertreterin oder dem Vertreter sowie der Umfang und die Art der Weisungsgebundenheit der Vertreterin oder des Vertreters darf durch Vereinsordnung geregelt werden. Die Vertreterin oder der Vertreter muss ebenfalls ein Vereinsmitglied sein.
(2) Die Vorstandsvorsitzende oder der Vorstandsvorsitzende tätigt all solche Geschäfte, die für die alltägliche Arbeit des Vereins erforderlich sind oder die die alltägliche Arbeit des Vereins mit sich bringt. Als erforderlich für die alltägliche Arbeit sind insbesondere alle Geschäfte anzusehen, die den Kontakt Dritter mit dem Verein ermöglichen, wie zum Beispiel das Einrichten eines Internetauftritts oder das Abschließen von Telefonverträgen, sowie solche Geschäfte, die das Fortbestehen oder die Handlungsfähigkeit des Vereins erfordert, wie zum Beispiel die Einrichtung eines Kontos bei einem Kreditinstitut. Hierfür stehen ihr oder ihm die Mittel des Vereins zur Verfügung. Ihr oder ihm steht der Aufwendungsersatz aus den Mitteln des Vereins zu.
(3) Vor dem Abschluss von Mietverträgen, Grundstücksverträgen oder sonstigen Verträgen, die regelmäßig oder einmalig den Verein zu einer Leistung von mindestens 1000,00 (eintausend) Euro verpflichten, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung soll vor Abschluss des Vertrages der anderen Vertragspartei vorgelegt werden; er ist dem Vertrag beizufügen. Diese Beschränkung der Vertretungsbefugnis soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 23 Beisitz
(1) Es gibt zwei Beisitzerinnen und Beisitzer.
(2) Die Aufgaben der Beisitzerinnen und Beisitzer sind all solche Aufgaben, die in dem Verein intern anfallen. Hierzu gehören insbesondere die Mitgliederverwaltung zuzüglich der Verwaltung von Eintritt und Austritt und der Anzahl der Mitglieder, der Kontrolle der Vorstandsvorsitzenden oder des Vorstandsvorsitzenden und der Einziehung der Beiträge. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden nicht gemeinschaftlich tätig.
(3) Es ist Aufgabe des Vorstandes, den Zweck des Vereins insbesondere durch Vereinsordnungen zu verwirklichen. Eine Vereinsordnung darf einem Beschluss der Mitgliederversammlung nicht entgegenstehen.
(4) Die Beisitzerinnen und Beisitzer sind nur dann zur Vertretung des Vereins befugt, wenn es der Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister bedarf oder die Vorstandvorsitzende oder der Vorstandvorsitzende nicht rechtzeitig tätig werden kann; sie sind einzelvertretungsbefugt.
9 Kassenprüfung
§ 24 Wahl
Die Kassenprüferin oder der Kassenprüfer wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Sie oder er darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
10 Ausschüsse
§ 25 Wahlausschuss
(1) Die Mitgliederversammlung kann zwei Vereinsmitglieder, die nicht bereits einem anderen Organ des Vereinsangehören, dazu bestimmen, die Wahl eines Vereinsorgans zu überprüfen. Der Wahlausschuss wertet die Stimmen gemeinschaftlich aus. Die Entscheidung des Wahlausschusses ist nicht anfechtbar.
(2) Der Wahlausschuss ist lediglich für die Überprüfung derjenigen Wahlen zuständig, für die er einberufen wurde. Er besteht solange, bis er eine abschließende Entscheidung getroffen hat. Die Entscheidung muss binnen eines Monats ergehen.
§ 26 Ausschuss für Streitschlichtung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Vereinsmitglieder, die nicht bereits dem Vorstand angehören, zu Streitschlichterinnen und Streitschlichtern. Die Anzahl kann durch Mitgliederbeschluss auf höchstens fünf Streitschlichterinnen und Streitschlichter angehoben werden. Die Streitschlichterinnen und Streitschlichter können einzeln abgewählt werden.
(2) Die Streitschlichterinnen und Streitschlichter überprüfen die Handlungen der anderen Organe auf ihre Satzungsmäßigkeit. Die Entscheidung ergeht binnen eines Monats nach Antrag. Die Entscheidung der Streitschlichterinnen und Streitschlichter ist nicht anfechtbar.(3) Die Streitschlichterinnen und Streitschlichter dürfen von den Vereinsmitgliedern angerufen werden zur Überprüfung
- des Ausschlusses aus dem Verein,
- der Ablehnung eines Antrags auf Mitgliedschaft, soweit der Antrag einer
Begründung bedurfte, - einer sonstigen satzungswidrigen Behandlung eines Vereinsmitglieds,
- der Satzungsmäßigkeit einer Abstimmung der Mitgliederversammlung, soweit
ihnen dieses Recht nicht von der Satzung aberkannt wurde, und - eines sonstigen satzungswidrigen Verhaltens, das gegenüber der Antragsstellerin
oder dem Antragssteller wirkt.
Die Streitschlichterinnen und Streitschlichter entscheiden nicht über die Rechtswirksamkeit der Vertretung des Vereins durch die Vorstandsvorsitzende oder den Vorstandsvorsitzenden gegenüber Dritten. Ein Antrag an die Streitschlichterinnen und Streitschlichter ist nicht zulässig, wenn der Antrag offensichtlich missbräuchlich ist. Die teilweise Satzungswidrigkeit einer Handlung eines Organs des Vereins führt nicht zur gesamtheitlichen Satzungswidrigkeit der Handlung.
(4) Auf Antrag eines Zehntels des Vereins mindestens aber zweier Mitglieder, überprüfen die Streitschlichterinnen und Streitschlichter eine Vereinsordnung auf ihre Satzungsmäßigkeit. Die Überprüfung der Satzungsmäßigkeit einer Abstimmung der Mitgliederversammlung kann nur auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder begehrt werden.
§ 27 Gemeinsamer Ausschuss
Der Wahlausschuss und der Ausschuss für Streitschlichtung werden gemeinschaftlich tätig, wenn der Wahlausschuss die Streitschlichtung bei Uneinigkeit verlangt. Sie werden auch gemeinschaftlich tätig, wenn die Satzungswidrigkeit einer Wahl eines Vereinsorganes besorgt wird.
§ 28 Wirtschaftsbeirat
Auf Ersuchen des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung höchstens drei Mitglieder, die nicht bereits dem Vorstand angehören, in den Wirtschaftsbeirat. Der Wirtschaftsbeirat unterstützt den Vorstand bei der Aufstellung und Verwaltung der Finanzen.
11 Rechte und Pflichten
§ 29 Pflichten
Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, die Aufgaben, die sich aus den Vereinsordnungen des Vorstandes oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung für sie ergeben, nach Möglichkeit zu befolgen. Die Mitglieder haben die Pflicht, ihre monatlichen Beiträge zu entrichten.
§ 30 Rechte
(1) Jedes Mitglied und jede Bewerberin und jeder Bewerber hat das Recht darauf, von den Organen des Vereins gleich behandelt zu werden. Es ist die Aufgabe des Vorstandes, die Vereinsordnungen so anzupassen, dass eine Benachteiligung ausgeschlossen ist. Es darf bloß aufgrund eines sachlichen Grundes ungleich behandelt werden.
(2) Die Mitglieder haben ein Recht auf Ersatz solcher Aufwendungen, die ihnen aufgrund der Ausübung ihrer Vereinspflichten anfallen.
(3) Auf Verlangen eines Mitglieds, hat der Vorstand diesem unverzüglich eine elektronische Version der geltenden Satzung vorzulegen.
12 Änderung der Satzung
§ 31 Änderung der Satzung
(1) Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Vereinsmitglieder oder durch Beschluss der Mitglieder kann die Satzung geändert werden. Es ist die Zustimmung mindestens zweier Drittel aller Vereinsmitglieder einzuholen. In dem Antrag muss die Satzung im Wortlaut mit der Änderung bezeichnet sein.
(2) Im Weiteren findet § 33 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.
13 Auflösung des Vereins
§ 32 Auflösung oder Aufhebung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins soll das Vereinsvermögen an die Verbraucherzentrale Bundesverband anfallen.
14 Gründungsversammlung
§ 33 Abhaltung
Die Gründungsversammlung wird, aufgrund der sich aus der Covid19-Pandemie ergebenden außergewöhnlichen Situation, über ein videobasiertes Kommunikationsmittel stattfinden, das den unmittelbar visuellen und auditiven Kontakt zwischen den teilnehmenden Gründungsmitgliedern ermöglicht. Alle notwendigen Unterschriften werden auf dem Protokoll und der Gründungssatzung nachgetragen, soweit dies erforderlich ist.